WG-Gründungen sollen erleichtert werden
Hannover. Pflegebedürftige Menschen sollen in Niedersachsen künftig bei der Wahl einer
für sie geeigneten Wohnform wesentlich mehr Wahlmöglichkeiten haben. Die
Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag eine entsprechende Änderung des
Heimgesetzes beschlossen. Ein wesentliches Ziel der Gesetzesänderung ist es,
die noch bestehenden Barrieren für die Gründung von Wohngemeinschaften zu
beseitigen, Pflegebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu
ermöglichen und ihren Schutz weiterhin gesetzlich abzusichern.
Sozialministerin Cornelia Rundt verwies bei der Vorstellung des neuen
Gesetzes auf den starken Anstieg der Zahl älterer Menschen. Dabei gebe es immer
mehr Menschen mit dem Wunsch, sich auch im Alter für individuelle Lebens- und
Wohnmodelle zu entscheiden, sagte die Ministerin. Das neue Heimgesetz werde die
Bildung innovativer, selbstbestimmter Wohnformen absichern oder aber
ermöglichen. Somit würden wesentlich mehr Menschen in einer häuslichen oder
dieser vergleichbaren Pflegeumgebung leben können.
In Niedersachsen gibt es aktuell 1.416 vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit
102.041 Plätzen. In diesen Heimen gilt das im Juli 2011 in Kraft getretene
Heimgesetz. Dieses stellt zum einen den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner im
Heimalltag sicher. Zum anderen sollte es Rechtssicherheit schaffen und das
Entstehen neuer alternativer Wohnformen unterstützen und erleichtern. Heute sei
allerdings festzustellen, dass dieses Ziel mit der damaligen Heimrechtsreform
nicht erreicht worden sei, erläuterte Cornelia Rundt den Handlungsbedarf. Die
Unklarheiten bezüglich der Gültigkeit des Heimgesetzes hätten die Entstehung
neuer Wohnformen behindert.
Künftig werde nun gezielt zwischen mehreren Grundformen des Wohnens
differenziert:
- Ambulante Angebote des sogenannten „Service Wohnens" sowie von den
Bewohnerinnen und Bewohnern selbst und eigenverantwortlich organisierte
Wohnformen fallen nicht unter das Niedersächsische Heimgesetz.
- In selbstbestimmten ambulanten Wohnformen, in denen die
Bewohnerinnen und Bewohner spätestens nach zwei Jahren den ambulanten Dienst
und bei Pflegeleistungen den Leistungsumfang frei wählen können, wird das
Niedersächsische Heimgesetz ebenfalls nicht gelten. Dort bestehen jedoch
Anzeigepflichten der betreuenden ambulanten Dienstleister und Beratungsansprüche
der Bewohnerinnen und Bewohner.
- Bei nicht selbstbestimmten ambulanten Wohnformen wird der volle
Schutzzweck des Gesetzes greifen, die Anwendung der Rechtsverordnungen wird
jedoch auf den unerlässlich notwendigen Verbraucherschutz in einer häuslichen
Umgebung beschränkt.
- In stationären Heimen wird wie bisher der volle Schutz des Gesetzes
nebst Rechtsverordnungen gelten.
Mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs gab das Kabinett die Novelle zur
Verbandsanhörung frei. Über den möglichen künftigen Namen des Gesetzes, wird
noch beraten. Der Gesetzentwurf steht online unter http://www.niedersachsen.de/politik_staat/gesetze_verordnungen/gesetze--verordnungen-20080.html
Toller Blog!
AntwortenLöschenSchau doch auch mal auf meinem Blog vorbei! :-)