Diskutiert über zerstreutes Wohnen
Hannover. Die Niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag das
"Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen" − früher
Niedersächsisches Heimgesetz - beschlossen, der Gesetzentwurf geht nun in den
Landtag. Mit dem neuen Gesetz gibt es künftig mehr Wahlmöglichkeiten,
Bürgerinnen und Bürger könnten die für sie passende Wohn- und Pflegeform frei
wählen. Noch bestehende Hürden für die Gründung alternativer Wohnformen werden
abgebaut, pflegebedürftige Menschen können auch bei zunehmender
Pflegebedürftigkeit ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen und genießen
dabei weiterhin den erforderlichen gesetzlichen Schutz. Die Menschen wünschten
sich innovative Wohnformen, um auch bei Pflegebedürftigkeit möglichst lange in
einer häuslichen oder dieser ähnelnden Umgebung leben zu können, sagte Sozialministerin Cornelia Rundt.
Der neue Gesetzestitel trägt der Tatsache Rechnung, dass das Pflegeangebot
weit über das der klassischen "Heime" hinausreicht. In Niedersachsen gibt es
aktuell 1.778 vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit 107.618 Plätzen. In diesen
Heimen gilt das am 6. Juli 2011 in Kraft getretene Niedersächsische Heimgesetz,
das das Heimgesetz des Bundes abgelöst hat. Es sollte den Schutz der
Bewohnerinnen und Bewohner im Heimalltag sicherstellen, Rechtssicherheit
schaffen und das Entstehen neuer alternativer Wohnformen erleichtern − diese
Ziele seien allerdings leider nicht erreicht worden, so die Sozialministerin.
Vielmehr sei der Ausbau von Wohngemeinschaften in Niedersachsen behindert
worden. Mit dem Gesetzentwurf schafft das Land die erforderlichen
Rahmenbedingungen, um wirkliche Pluralität im Bereich der alternativen
Wohnformen zu schaffen.
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Dienstag, 14. Juli 2015
Dienstag, 1. Juli 2014
Heimgesetz
WG-Gründungen sollen erleichtert werden
Hannover. Pflegebedürftige Menschen sollen in Niedersachsen künftig bei der Wahl einer für sie geeigneten Wohnform wesentlich mehr Wahlmöglichkeiten haben. Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag eine entsprechende Änderung des Heimgesetzes beschlossen. Ein wesentliches Ziel der Gesetzesänderung ist es, die noch bestehenden Barrieren für die Gründung von Wohngemeinschaften zu beseitigen, Pflegebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und ihren Schutz weiterhin gesetzlich abzusichern.
Sozialministerin Cornelia Rundt verwies bei der Vorstellung des neuen Gesetzes auf den starken Anstieg der Zahl älterer Menschen. Dabei gebe es immer mehr Menschen mit dem Wunsch, sich auch im Alter für individuelle Lebens- und Wohnmodelle zu entscheiden, sagte die Ministerin. Das neue Heimgesetz werde die Bildung innovativer, selbstbestimmter Wohnformen absichern oder aber ermöglichen. Somit würden wesentlich mehr Menschen in einer häuslichen oder dieser vergleichbaren Pflegeumgebung leben können.
In Niedersachsen gibt es aktuell 1.416 vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit 102.041 Plätzen. In diesen Heimen gilt das im Juli 2011 in Kraft getretene Heimgesetz. Dieses stellt zum einen den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner im Heimalltag sicher. Zum anderen sollte es Rechtssicherheit schaffen und das Entstehen neuer alternativer Wohnformen unterstützen und erleichtern. Heute sei allerdings festzustellen, dass dieses Ziel mit der damaligen Heimrechtsreform nicht erreicht worden sei, erläuterte Cornelia Rundt den Handlungsbedarf. Die Unklarheiten bezüglich der Gültigkeit des Heimgesetzes hätten die Entstehung neuer Wohnformen behindert.
Künftig werde nun gezielt zwischen mehreren Grundformen des Wohnens differenziert:
- Ambulante Angebote des sogenannten „Service Wohnens" sowie von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst und eigenverantwortlich organisierte Wohnformen fallen nicht unter das Niedersächsische Heimgesetz.
- In selbstbestimmten ambulanten Wohnformen, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner spätestens nach zwei Jahren den ambulanten Dienst und bei Pflegeleistungen den Leistungsumfang frei wählen können, wird das Niedersächsische Heimgesetz ebenfalls nicht gelten. Dort bestehen jedoch Anzeigepflichten der betreuenden ambulanten Dienstleister und Beratungsansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner.
- Bei nicht selbstbestimmten ambulanten Wohnformen wird der volle Schutzzweck des Gesetzes greifen, die Anwendung der Rechtsverordnungen wird jedoch auf den unerlässlich notwendigen Verbraucherschutz in einer häuslichen Umgebung beschränkt.
- In stationären Heimen wird wie bisher der volle Schutz des Gesetzes nebst Rechtsverordnungen gelten.
Mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs gab das Kabinett die Novelle zur Verbandsanhörung frei. Über den möglichen künftigen Namen des Gesetzes, wird noch beraten. Der Gesetzentwurf steht online unter http://www.niedersachsen.de/politik_staat/gesetze_verordnungen/gesetze--verordnungen-20080.html
Hannover. Pflegebedürftige Menschen sollen in Niedersachsen künftig bei der Wahl einer für sie geeigneten Wohnform wesentlich mehr Wahlmöglichkeiten haben. Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag eine entsprechende Änderung des Heimgesetzes beschlossen. Ein wesentliches Ziel der Gesetzesänderung ist es, die noch bestehenden Barrieren für die Gründung von Wohngemeinschaften zu beseitigen, Pflegebedürftigen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und ihren Schutz weiterhin gesetzlich abzusichern.
Sozialministerin Cornelia Rundt verwies bei der Vorstellung des neuen Gesetzes auf den starken Anstieg der Zahl älterer Menschen. Dabei gebe es immer mehr Menschen mit dem Wunsch, sich auch im Alter für individuelle Lebens- und Wohnmodelle zu entscheiden, sagte die Ministerin. Das neue Heimgesetz werde die Bildung innovativer, selbstbestimmter Wohnformen absichern oder aber ermöglichen. Somit würden wesentlich mehr Menschen in einer häuslichen oder dieser vergleichbaren Pflegeumgebung leben können.
In Niedersachsen gibt es aktuell 1.416 vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit 102.041 Plätzen. In diesen Heimen gilt das im Juli 2011 in Kraft getretene Heimgesetz. Dieses stellt zum einen den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner im Heimalltag sicher. Zum anderen sollte es Rechtssicherheit schaffen und das Entstehen neuer alternativer Wohnformen unterstützen und erleichtern. Heute sei allerdings festzustellen, dass dieses Ziel mit der damaligen Heimrechtsreform nicht erreicht worden sei, erläuterte Cornelia Rundt den Handlungsbedarf. Die Unklarheiten bezüglich der Gültigkeit des Heimgesetzes hätten die Entstehung neuer Wohnformen behindert.
Künftig werde nun gezielt zwischen mehreren Grundformen des Wohnens differenziert:
- Ambulante Angebote des sogenannten „Service Wohnens" sowie von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst und eigenverantwortlich organisierte Wohnformen fallen nicht unter das Niedersächsische Heimgesetz.
- In selbstbestimmten ambulanten Wohnformen, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner spätestens nach zwei Jahren den ambulanten Dienst und bei Pflegeleistungen den Leistungsumfang frei wählen können, wird das Niedersächsische Heimgesetz ebenfalls nicht gelten. Dort bestehen jedoch Anzeigepflichten der betreuenden ambulanten Dienstleister und Beratungsansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner.
- Bei nicht selbstbestimmten ambulanten Wohnformen wird der volle Schutzzweck des Gesetzes greifen, die Anwendung der Rechtsverordnungen wird jedoch auf den unerlässlich notwendigen Verbraucherschutz in einer häuslichen Umgebung beschränkt.
- In stationären Heimen wird wie bisher der volle Schutz des Gesetzes nebst Rechtsverordnungen gelten.
Mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs gab das Kabinett die Novelle zur Verbandsanhörung frei. Über den möglichen künftigen Namen des Gesetzes, wird noch beraten. Der Gesetzentwurf steht online unter http://www.niedersachsen.de/politik_staat/gesetze_verordnungen/gesetze--verordnungen-20080.html
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